| Tiefschneefahren
- Befahren des freien Skiraums verbieten? |
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Skirecht
Skirecht ist ein weitgefächerter Sammelbegriff für alle
rechtlichen Beziehungen, die mit dem Skilauf in Zusammenhang stehen.
Eine spezielle skirechtliche Norm gibt es nicht - mit Ausnahme einzelner
Gemeindepistenverordnungen. Skirecht bedeutet derzeit eine sachgerechte
Anwendung der allgemeinen Normen des Straf-, Zivil- und Verwaltungsrechts.
Nirgendwo in der Welt wurde der Skilauf bisher umfassend gesetzlich
geregelt. Dies hängt wohl auch damit zusammen, dass einerseits
zwischen dem Wunsch nach Freiheit und andererseits der Notwendigkeit
einer gewissen Ordnung nun mal ein Spannungsverhältnis besteht.
Die Problematik des Skirechts ist sehr vielschichtig und durch Gesetze
nur schwer in den Griff zu bekommen, Skilauf soll ja auch nicht
zweckentfremdet werden und das freie genussvolle Gleiten über
Pisten und Tiefschneehänge soll nicht unbedingt einem geregelten
Verkehrsgeschehen weichen. Andererseits ergeben die zahlreichen
Lawinenunfälle und allgemein die Entwicklung des Skilaufs hin
zum Massenskisport zunehmend Konfliktstoff, der einer gesetzlichen
Regelung bedarf.
Das "Tiefschneefahren" und der juristische
Begriff "Wegefreiheit im Bergland"
Immer wieder gibt es Diskussionen - speziell nach Lawinenunfällen
- das Befahren des freien Skiraums (ev. bei bestimmten Gefahrenstufen)
gesetzlich zu verbieten.
Einerseits vermittelt eine Tiefschneeabfahrt unbestritten ein beglückendes
Gefühl, das gesteigerte skifahrerische Können, eine gewisse
Flucht vor überfüllten Pisten und tolle Werbeslogans animieren
natürlich in die unberührten Hänge zu fahren. Anderseits
müssen sich nach Lawinenunfällen die Mitglieder der Rettungs-Organisationen
selbst in die Gefahr begeben, um nach Verschütteten zu suchen.
Unterzieht man diese Situation einer Rechtsbetrachtung, so gibt es
zahlreiche landesgesetzliche Vorschriften, die eine weitgehend
uneingeschränkte Wegefreiheit im Ödland garantieren,
was als Rechtsgrundlage für die Wintersportausübung, insbesondere
für das Touren-, Tiefschnee- und Variantenfahren dient. Das absolute
Recht des Grundeigentümers - das Betreten/Befahren seines Grundes
zu verbieten - wurde aus sozialen Gründen eingeschränkt
und neben forstrechtlichen Regelungen gewährt das Legalservitut
somit einen subjektiven Rechtsanspruch, den Wald (mit gewissen Ausnahmen)
und das Ödland (Tiefschneehänge) zu Erholungszwecken zu
betreten und in diesem Sinne auch mit Wintersportgeräten zu befahren.
Deshalb ist es schon aus rechtlichen Gründen derzeit nicht möglich,
den freien Skiraum zu sperren und das Tiefschneefahren abseits der
Pisten zu verbieten.
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Mag. Werner Senn

Piste (links) -
freier Skiraum (rechts)
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Ich
persönlich würde jedoch dafür eintreten, dass für
ganz spezielle Bereiche im Skisport ein gesetzlicher Rahmen geschaffen
wird, der zum Beispiel das Befahren von gesperrten Pisten (zB
wegen Lawinengefahr) unter Strafe stellt und dieses Verhalten behördlich
sanktioniert werden kann. Dies ist derzeit nur dort möglich,
wo eine gesetzliche Grundlage besteht, wie zB. im Vorarlberger Sportgesetz
oder in der Pisten- und Loipenordnung der Gde St. Anton. Auf die juristische
und verfassungsrechtliche Problematik, die hinter den angeführten
Normen steckt, soll in diesem Beitrag nicht näher eingegangen
werden. Weiters müsste eine gesetzliche Grundlage geschaffen
werden, dass der Pistenerhalter oder die Lawinenkommission auch den
freien Skiraum im Variantenbereich sperren kann, nämlich
dort, wo eine Gefährdung der Piste durch Lawinenauslösung
besteht. Dies kann sich naturgemäß nur auf einzelne und
sehr exponierte Flächen in den Skigebieten meiner Meinung nach
beschränken.
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Gesperrte Piste
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Grundlagenliteratur:
- Handbuch des Österreichischen Skirechts
Dr. Josef Pichler und Dr. Wolfgang Holzer
Wirtschaftsverlag Dr. Anton Orac, Wien 1987
- Ratgeber Skirecht
Mag. Werner Senn
ASI-Tirol, Landeck 2003
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