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(1) Die folgenden
Ausführungen beziehen sich auf die Rechtslage im Bundesland
Tirol.
(2) Im
folgenden LK.
(3) Vgl
etwa Seegruben – Urteil, LG Innsbruck, 25 Hv 194/80 und das Biberwier
– Urteil, LG Innsbruck 36 Hv 13/90.
(4) Auch
in anderen Bundesländern haben sich LK gebildet; sie werden
jedoch immer noch idR aufgrund der Katastrophengesetze iVm den verschiedenen
Gemeindeordnungen tätig.
(5) Vgl
dazu etwa Schimpp/Mayr, Temporärer Lawinenschutz, in:
Land Tirol (Hrsg), Lawinenhandbuch (1996)6 115f.
(6) Im
Gegensatz zum temporären Lawinenschutz versteht man unter Maßnahmen
des permanenten Lawinenschutzes dauerhaft wirksame technische, forstliche
und raumplanerische Maßnahmen. Vgl dazu etwa Hanausek/Hopf,
Permanenter Lawinenschutz, in: Land Tirol (Hrsg), Lawinenhandbuch6
(1996) 107. BMLF, Lawinen in Österreich (oJ) 22.
(7) Katastrophenhilfsdienstgesetz,
im folgenden KatHDG, LGBl 1974/5.
(8) Im
folgenden LKG. LGBl 1991/104.
(9)
§ 3 Abs 1 lit a LKG.
(10) Vgl dazu
etwa Strassern, Rechtsprobleme der Katastrophenabwehr am Beispiel
der "Lawinenkommissionen" ÖGZ 22/1981, 517 ff. Obholzer,
Die rechtliche Stellung der Lawinenkommission, in: Bundesministerium
für Justiz (Hrsg), Lawinenschutz und Recht (1983) 155 ff.
(11) Antoniolli/Koja,
Allgemeines Verwaltungsrecht3 (1996) 341. Vgl dazu auch Barfuß,
Die Weisung (1967).
(12) Vgl
§ 1 Abs 1 LKG: "Die Gemeinden, in deren Gebiet die Gefahr
von Lawinenkatastrophen besteht, haben eine Lawinenkommission einzurichten."
(13) §
3 Abs 4 KatHDG.
(14) §
11 Abs 2 KatHDG.
(15) §
15 Abs 2 KatHDG.
(16) Weber,
Die mittelbare Bundesverwaltung (1987) 194 f.
(17) Vgl
Art 103 B-VG.
(18) Der
"Bürgermeister als Gemeinde - Einsatzleiter und die nach
§ 3 Abs 4 von ihm betrauten Mitglieder der Gemeinde-Einsatzleitung
[sind] an die Weisungen des Bezirks - Einsatzleiters gebunden."
(19)
Vgl etwa LWZ Tirol/LWD, Arbeitsbehelf für die Lawinenkommissionen
(1992) 46.
(20) Weber,
Bundesverwaltung 195.
(21) §
3 Abs 1 lit b LKG.
(22) Vgl
dazu § 94b Abs 1 lit a StVO.
(23) 22
Blg sten Prot NR, IX. GP.
(24) BGBl
1971/286 idF BGBl I 1999/182.
(25) LGBl
1983/13 idF LGBl 1998/8.
(26) So
sieht etwa das Tiroler Landes-Feuerwehrgesetz in § 1 die Mitwirkung
der Feuerwehren ua. bei der Abwehr von Gefahren für das Leben
und die Gesundheit von Menschen und in den sonstigen durch Gesetz
gestimmten Fällen vor.
(27) Adamovich/Funk,
Allgemeines Verwaltungsrecht3 (1987) 175. Vgl auch Festl,
Das Recht der Feuerwehr (1995).
(28) Im
folgenden StVO, BGBl 1960/159 idF BGBl I 2000/32.
(29) Vgl
Messiner, StVO10 (1999) 742, wonach die lit a vor allem Maßnahmen
zum Gegenstand hat, die nach Abgang einer Lawine oder bei akuter
Lawinengefahr zu treffen sind.
(30) IdR
wird eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
anzunehmen sein. Dies ergibt sich aus § 94b Abs 1 StVO, die
deren Zuständigkeit annimmt, soweit die Maßnahmen nur
für den betreffenden Bezirk wirksam werden sollen.
(31) Walter/Mayer,
Verwaltungsverfahrensrecht7 (1999) 154.
(32) Auch
eine Qualifikation als Auskunft würde in diesem Punkt zum gleichen
Ergebnis führen, denn auch eine Auskunft hat keine rechtliche
Bindungswirkung.
(33) BGBl
1991/50 idF BGBl I 2000/29.
(34) Vgl
dazu OGH 9.6.1992, 1 Ob 16/92 iVm VfSlg 13 476/1993. Außerdem
Weber/
Pöschl, Die Haftung der Länder in der mittelbaren
Bundesverwaltung (2000) 5 ff.
(35) Der
LK "obliegen"...
(36) Vgl
etwa OGH 27.4.1977, 1 Ob 9/77. OGH 3.10.1996, 1 Ob 2183/96b.
(37) Das
Handeln eines Organs muss immer einem juristischen Organ zugerechnet
werden können. Zurechnen bedeutet, dass das Handeln im Rechtssinn
als Handeln jener Gebietskörperschaft gilt, für die das
Organ tätig wird. Vgl dazu etwa Raschauer, Verwaltungsrecht
33, 65.
(38) Vgl
dazu Gstöttner, Tiroler Straßengesetz (1989) 18
ff.
(39) 2
Ob 84/68, 2 Ob 84/68.
(40) §
2 Abs 7 TirStrG.
(41) Adamovich/Funk,
Verwaltungsrecht 328.
(42) Nach
§ 1 Abs 1 AHG haften die Rechtsträger nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts für Schaden an Vermögen oder
an Personen, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung
der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft
zugefügt haben.
(43) Vgl
etwa LWZ/LWD Tirol, Arbeitsbehelf für Lawinenkommissionen (1992)
20.
(44) Deswegen
soll auf die zur Lösung dieses Problems entwickelten komplizierten
Konstruktionen, die mit Inkrafttreten des LKG hinfällig geworden
sind, gar nicht mehr eingegangen werden. Vgl beispielhaft Krejci,
Die verfassungs- und zivilrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit
der Lawinenkommissionen, ÖJZ 1/1985, 35.
(45) Vgl
Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht (1998) 357. Antoniolli/Koja,
Verwaltungsrecht 23.
(46) Antoniolli/Koja,
Verwaltungsrecht 25. Raschauer, Verwaltungsrecht 362.
(47) Antoniolli/Koja,
Verwaltungsrecht 332.
(48) Antoniolli/Koja,
Verwaltungsrecht 332.
(49) Darunter
fallen etwa die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung
nach dem Lebensmittelgesetz, die meines Erachtens mit den LK vergleichbar
sind: Sie sind ähnlich wie die LK verpflichtet, auf Verlangen
der zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichte sowie
von Privatpersonen Untersuchungen im Rahmen des Lebensmittelgesetzes
durchzuführen und darüber Befunde und Gutachten zu erstatten
(vgl dazu § 43 LMG).
(50) Antoniolli/Koja,
Verwaltungsrecht 650.
(51) Vgl
dazu etwa Raschauer, Verwaltungsrecht 79. So kommt etwa den
Angehörigen des Wachkörpers Bundesgendarmerie, die als
Hilfsorgane für die Bezirksverwaltungsbehörde tätig
werden etwa die Befugnis der Ausübung von Akten unmittelbarer
Befehls- und Zwangsgewalt zu.
(52) Vgl
in diesem Zusammenhang auch das Schrifttum zur Codexkommission nach
dem Lebensmittelgesetz. Etwa Lustig, Die rechtliche Bedeutung
des Inhalts des österreichischen Lebensmittelbuches, ÖJZ
1954, 37f, der in den Beschlüssen der Codexkommission keine
bloßen Empfehlungen sieht; außerdem trägt für
ihn die Kommission die Verantwortung für den Inhalt des Lebensmittelbuches
und nicht der zuständige Minister. Anderer Meinung ist Strobl,
Der Codex alimentarius Austriacus und die Codexkommission ÖJZ,
1954 245 ff.
(53) Adamovich/Funk,
Allgemeines Verwaltungsrecht3 (1987)291. Vgl auch Öhlinger,
Das Problem des verwaltungsrechtlichen Vertrages (1974).
(54)
Vgl dazu etwa Doralt, Der verwaltungsrechtliche Vertrag,
in: FS Antoniolli (1979) 205 ff. Raschauer, Verwaltungsrecht
611 ff
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