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Den
Halter einer Skipiste trifft eine Rechtspflicht zur Sicherung der
Piste und zwar als Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag.
Die Pistensicherung ist im Vertragsrecht angesiedelt, also eine
Nebenpflicht aus dem abgeschlossenen Beförderungsvertrag. Jeden
Vertragspartner treffen Aufklärungspflichten, Sorgfaltspflichten
und Verkehrssicherungspflichten.
Der Pistenerhalter hat grundsätzlich den von ihm organisierten
Skiraum, das sind die ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten
Skipisten und Skirouten entsprechend zu sichern, nicht aber
das freie Skigelände - also außerhalb dieses Raumes.
Die Art der Sicherungsvorkehrungen unmittelbar neben dem Pistenrand
richtet sich nach Art und Größe der drohenden Gefahr
- im Normalfall vertritt man die Ansicht, dass das Gelände
2 m neben der Piste in den Bereich der Sicherungspflicht fällt
und mitgesichert wird.
Eine Sonderstellung nimmt die Skiroute ein, sie wird zwar markiert,
muss jedoch weder genügend breit angelegt werden, noch muss sie
präpariert oder kontrolliert werden. Die Sicherungspflicht wird
also massiv eingeschränkt und besteht im wesentlich nur darin,
dass sie vor Lawinengefahr zu sichern ist. Die Markierung der Skiroute
erfolgt in Form einer Mittelmarkierung und die Lawinensicherheit wird
in der Regel nur für den Raum von etwa 5 m rechts und links neben
der gedachten Linie der Mittelmarkierungsstangen gewährleistet.
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Mag. Werner Senn

Pistensicherung
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Grundlagenliteratur:
- Handbuch des Österreichischen Skirechts
Dr. Josef Pichler und Dr. Wolfgang Holzer
Wirtschaftsverlag Dr. Anton Orac, Wien 1987
- Ratgeber Skirecht
Mag. Werner Senn
ASI-Tirol, Landeck 2003
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