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Der Begriff "Pistensicherungspflicht"

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von
Mag. iur. Werner Senn
Gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger für Ski- und Snowboardunfälle


 Der Begriff "Pistensicherungspflicht"


Den Halter einer Skipiste trifft eine Rechtspflicht zur Sicherung der Piste und zwar als Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag. Die Pistensicherung ist im Vertragsrecht angesiedelt, also eine Nebenpflicht aus dem abgeschlossenen Beförderungsvertrag. Jeden Vertragspartner treffen Aufklärungspflichten, Sorgfaltspflichten und Verkehrssicherungspflichten.

Der Pistenerhalter hat grundsätzlich den von ihm organisierten Skiraum, das sind die ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten Skipisten und Skirouten entsprechend zu sichern, nicht aber das freie Skigelände - also außerhalb dieses Raumes.

Die Art der Sicherungsvorkehrungen unmittelbar neben dem Pistenrand richtet sich nach Art und Größe der drohenden Gefahr - im Normalfall vertritt man die Ansicht, dass das Gelände 2 m neben der Piste in den Bereich der Sicherungspflicht fällt und mitgesichert wird.

Eine Sonderstellung nimmt die Skiroute ein, sie wird zwar markiert, muss jedoch weder genügend breit angelegt werden, noch muss sie präpariert oder kontrolliert werden. Die Sicherungspflicht wird also massiv eingeschränkt und besteht im wesentlich nur darin, dass sie vor Lawinengefahr zu sichern ist. Die Markierung der Skiroute erfolgt in Form einer Mittelmarkierung und die Lawinensicherheit wird in der Regel nur für den Raum von etwa 5 m rechts und links neben der gedachten Linie der Mittelmarkierungsstangen gewährleistet.


Mag. Werner Senn
Mag. Werner Senn

Randmarkierung
Pistensicherung

Grundlagenliteratur:
- Handbuch des Österreichischen Skirechts
  Dr. Josef Pichler und Dr. Wolfgang Holzer
  Wirtschaftsverlag Dr. Anton Orac, Wien 1987

- Ratgeber Skirecht
  Mag. Werner Senn
  ASI-Tirol, Landeck 2003

 
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